Kind mit Rechtschreibschwäche

Ein weiteres wichtiges Urteil für die Chancengleichheit von Menschen mit keinem oder nur geringen Einkommen:

Das Bundessozialgericht hat am 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R entschieden, dass das Jobcenter die Kosten der längerfristigen Lernförderung eines Kindes mit Lese-Rechtschreib-Schwäche übernehmen muss.

Endgültige Feststellung des Leistungsanspruchs

Häufig werden zunächst vorläufige Leistungen bewillgt, dann kommt die abschließende Festsetzung und das Jobcenter bemerkt, dass eine Überzahlung vorliegt. Jetzt sollen (innerhalb von 2 Wochen!) meist mehrere hundert Euro zurückgezahlt werden.

Bei diesen Bescheiden bitte genau darauf achten, dass das Jobcenter ein Durchschnittseinkommen anrechnet. Dies schreibt § 41 a Abs. 4 SGB II für die allermeisten Fälle zwingend vor!

Nahezu jeder zweite von mir geprüfte Bescheid dieser Art legt entweder überhaupt kein Durchschnittseinkommen zugrunde oder berechnet dies falsch.

Die korrekte Anwendung des Gesetzes führt meist dazu, dass sich der zurückzuzahlende Betrag erheblich verringert oder sogar ganz entfällt.

Gesamtangemessenheitsgrenze

Für alle deren Miete oder Heizkosten durch das Jobcenter gekürzt werden:

Häufig wird durch das Jobcenter die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nicht beachtet. Das bedeutet kurz gesagt, wenn ihr eine hohe Miete aber niedrige Heizkosten oder umgekehrt hohe Heizkosten aber eine niedrige Miete habt, kann das eine das andere ausgleichen. Es müssen dann sowohl die Miete als auch die Heizkosten zu 100% übernommen werden.

Diese relativ neue Regelung findet sich in § 22 Abs. 10 SGB II.