von Robin von Eltz | 27. Oktober 2017 | Allgemein
Aktueller Fall: Der Mandant hat einen 450 €-Job als Pizzafahrer und wegen einer Dummheit seinen Führerschein verloren.
Er teilt dies seinem Arbeitgeber mit und bietet an, von nun an im Innendienst tätig zu sein (wo wohl auch ein Bedarf besteht). Arbeitgeber lehnt ab, stellt ihn von der Arbeit frei und zahlt keinen Lohn mehr.
Der Mandant, der ergänzend Hartz4-Leistungen bezieht, bittet daraufhin um eine Kündigung, weil er bei einer Eigenkündigung Ärger mit dem Jobcenter befürchtet. Der Arbeitgeber lehnt ab.
Wir werden jetzt als erstes das Gehalt für die letzten drei Monate geltend machen. Im Grundsatz muss ein Arbeitgeber nämlich auch Lohn fürs „Nichtstun“ zahlen, wenn er die angebotene Arbeitskraft seines Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt (vgl. § 615 BGB).
Die Kündigung kommt dann von ganz allein
von Robin von Eltz | 11. Oktober 2017 | Allgemein
Jetzt hatte ich schon den zweiten Mandanten, der gegen einen Bescheid des Jobcenters schon vor längerer Zeit selbst Widerspruch eingelegt hatte und das Jobcenter den Widerspruch einfach in der Akte „vergammeln“ ließ ohne ihn zu bearbeiten.
Das Mittel der Wahl heisst in solchen Fällen „Untätigkeitsklage“. Kann bereits drei Monate nach Zugang des Widerspruchs erhoben werden und ist allein aufgrund der nicht erfolgten Bearbeitung begründet. Dann geht es meist ganz fix.
von Robin von Eltz | 6. Oktober 2017 | Allgemein
Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 29.06.2017 – Aktenzeichen: L 7 AS 607/17 – entschieden, dass die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% des Hartz IV-Regelbedarfs rechtswidrig ist. Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sei nicht anwendbar.
Diese Aufrechnung ist auch auch beim Jobcenter Göttingen gängige Praxis! Ich rate deshalb, gegen jeden Bescheid, in dem eine solche Aufrechnung erklärt wird, umgehend Widerspruch einzulegen.