Sanktionen bei unter 25-Jährigen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 26.11.2019 – L 29 AS 6552/19 ER in einem Eilverfahren entschieden, dass Sanktionen oberhalb von 30 % auch bei unter 25-Jährigen unzulässig sind (die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 gilt nur für über 25-Jährige).

Des Weiteren wurde entschieden, dass im konkreten Fall auch die 30%-Sanktion rechtswidrig ist, weil diese unabhängig von der Bereitschaft zur nachträglichen Mitwirkung für 3 Monate festgelegt worden war.

Diese Entscheidung ist vor allem für diejengen Leistungsbezieher von Bedeutung, gegen die eine bislang nicht bestandskräftige Sanktion von 30% oder mehr verhängt worden ist. Auch wenn die Sanktion vor der Entscheidung des BVerfG ergangen ist, kommen die dort aufgestellten Grundsätze zur Anwendung.