Zugehörigkeit zur Corona-Risikogruppe ist ein wichtiger Grund für Fernbleiben bei Jobcenter-Termin
Das Sozialgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 02.12.2020 – S 58 AS 4177/20 ER entschieden, dass das Jobcenter keine Sanktion wegen eines verpassten Termins verhängen darf, wenn der Leistungsbezieher zur Corona-Risikogruppe gehört und nicht zum Termin erschienen ist, weil er eine Ansteckung befürchtete. In einem solchen Fall liege nämlich ein wichtiger Grund vor.