Jobcenter muss Kosten für Tablet übernehmen

In einem von uns geführten Eilverfahren hat jetzt auch das Sozialgericht Hildesheim (Az.: S 23 AS 4006/19 ER)entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines Tablets gesondert als Zuschuss durch das Jobcenter zu übernehmen sind, wenn das Tablet für die Schule benötigt wird.

Es handele sich um einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Die Sicherstellung der Teilnahme am Unterricht gehöre zum existenziellen Bedarf eines Kindes. Der Verweis auf eine Ratenfinanzierung sei nicht zulässig.

Eine erfreuliche Entscheidung. Wenn Sie schulpflichtige Kinder mit dem entsprechenden Bedarf haben, kann ich nur empfehlen, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter zu stellen.