Hartz4-Nachzahlungen sind nicht pfändbar!

Für alle von euch die ein Pfändungsschutzkonto haben:

Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2018 – VII ZB 21/17 entschieden, dass Hartz4-Nachzahlungen nicht pfändbar sind. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, dass diese Nachzahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen seien, für die sie gezahlt worden seien. In dem Fall hatte die Leistungsbezieherin im Jahr 2016 eine Nachzahlung von insgesamt 5.584,16 € erhalten, weil im Jahr 2015 über einen Zeitraum von 9 Monaten zu wenig gezahlt worden war.

Ihr müsst also nicht befürchten, dass das Geld gleich weg ist, wenn ihr eine Nachzahlung bekommt und dadurch die Grenze überschritten wird.

Verrechnung von Überzahlungen

Das Jobcenter meinte, der Mutter mit ihrem Kind stünden für den gesamten Februar nur 145,30 € zu (+ Miete). Die restlichen 657,60 €, die laut Bescheid zu zahlen waren, hatte das Jobcenter einfach mal mit angeblichen Überzahlungen aus den Vormonaten verrechnet.

Auf meine Nachfrage, wie ein 2-Personen-Haushalt von 145,30 € einen ganzen Monat leben solle, wurde mitgeteilt, da könne man leider nichts machen.

Gott sei Dank hat das Sozialgericht Hildesheim dies anders gesehen (Beschluss vom 20.02.2018).

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das Sozialgericht Gießen hat ein wichtiges Urteil getroffen:

Auch Bezieher von Hartz4 dürfen ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen, wenn ihnen die Tätigkeit körperlich und geistig nicht zugemutet werden kann.

Eine Sanktion darf auf diese Kündigung dann nicht gestützt werden!

Vor der Kündigung solltest du aber nachfragen, ob andere Aufgaben für dich zu Verfügung stehen.

(SG Gießen, Urteil vom 28.11.2017 – S 22 AS 734/16)

Wenn sich der eigene Sachbearbeiter nicht korrekt verhält

Ich werde oft gefragt was zu tun ist, wenn der eigene Sachbearbeiter beim Jobcenter sich nicht korrekt verhält. Folgende Möglichkeiten gibt es:

Ein durchaus effektives Mittel ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese solltest du schriftlich an den Geschäftsführer deines Jobcenters richten und begründen. Dein Sachbearbeiter wird sich dann gegenüber seinem Vorgesetzten rechtfertigen müssen. Außerdem kommt deine Beschwerde in seine Personalakte. Das Jobcenter muss zu der Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung nehmen.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Befangenheitsantrag gemäß § 17 SGB X. Auch diesen solltest du schriftlich an den Geschäftsführer des Jobcenters richten und begründen. Ein solcher Antrag kommt in Betracht, wenn dein Sachbearbeiter bei Ausübung seiner Tätigkeit voreingenommen und parteiisch ist. Hat der Befangenheitsantrag Erfolg, kannst du deinen Sachbearbeiter wechseln.