Angemessenheitsgrenzen (Miete) im Landkreis Northeim

Wie das Sozialgericht Hildesheim in einem aktuellen Urteil vom 15.04.2019 – S 38 AS 728/17 bestätigt hat, gibt es im Landkreis Northeim keinen Mietspiegel und auch kein sozialrechtlich gültiges schlüssiges Konzept.

Das bedeutet, die Angemessenheitsgrenzen für die Übernahme der Miete bei Leistungen nach dem SGB II bestimmen sich im Landkreis Northeim nach der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10%.

Folgende Bruttokaltmieten (Kaltmiete + kalte Nebenkosten) werden daher maximal übernommen:

Personen in Bedarfsgemeinschaft 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen
Wohnfläche in Quadratmetern bis 50 > 50 ≤ 60 > 60 ≤ 75 > 75 ≤ 85 > 85 ≤ 95
Gebiete der Mietstufe 1 343,20 € 415,80 € 495,00 € 577,50 € 660,00 €
Gebiete der Mietstufe 2 386,10 € 467,50 € 556,60 € 650,10 € 742,50 €

Gebiete der Mietstufe 1 sind: Einbeck (Stadt), Uslar (Stadt), Northeim (Landkreis)
Gebiete der Mietstufe 2 sind: Northeim (Stadt).

Falls Ihre Miete nicht in Höhe der obigen Tabellenwerte übernommen wird, sollten Sie gegen den SGB II-Bescheid Widerspruch einlegen. Gerne können Sie uns den Bescheid auch zur kostenlosen Prüfung übermitteln