Häufiger Fall: Jobcenter versagt Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung bei anderer Behörde

1. Typischer Sachverhalt

Grundsätzlich sind Bezieher von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen und auch entsprechende Anträge zu stellen (z.B. Kindergeld, Eltergeld oder Unterhaltsvorschuss). Dementsprechend fordert das Jobcenter häufig dazu auf, solche Leistungen bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.

Dies geschieht in aller Regel dann auch. Allerdings kommt es gelegentlich vor, dass diese vorrangigen Leistungen dann durch die andere Behörde wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Das kann verschiedene Gründe haben, z.B. im Falle von Unterhaltsvorschuss weil der Vater unbekannt ist oder generell einfach deshalb, weil die Mitwirkung aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich war (z.B. Krankheit etc.).

Nachdem der entsprechende Ablehungsbescheid der anderen Behörde beim Jobcenter eingereicht wurde, erlässt das Jobcenter einen Versagungsbescheid und kürzt die Leistungen um den Betrag, den der Leistungsbezieher sonst von der anderen Behörde erhalten hätte.

2. Auffassung der Rechtsprechung

Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist diese Vorgehensweise der Jobcenter rechtswidrig (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19). Eine Versagung von Leistungen durch das Jobcenter ist danach nur möglich, wenn der Antrag bei der anderen Behörde nicht vom Leistungsbezieher, sondern vom Jobcenter selbst gestellt worden ist. Dies ist jedoch meist nicht der Fall.

3. Zu empfehlende Vorgehensweise

Gegen den entsprechenden Bescheid des Jobcenters sollte also in der Regel Widerspruch eingelegt werden. Da das Jobcenter für die Bearbeitung des Widerspruchs nach dem Gesetz drei Monate Zeit hat, ist zur Beschleunigung der Angelegenheit meist noch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht angeraten.

Die wichtigsten Änderungen durch das Bürgergeld

Der Name: Jeder der bis jetzt Hartz4 bezogen hat, erhält ab 01.01.2023 automatisch das Bürgergeld.

Der Regelsatz erhöht sich bei Alleinstehenden auf 502 €, bei Partnern auf 451 €, Kindern im Hauhalt zwischen 18-25 Jahren auf 402, bei Kindern zwischen 14-17 Jahren auf 420 €, bei Kindern zwischen 6-13 Jahren auf 348 € und bei Kindern unter 6 Jahren auf 318 €.

Es gilt bei der Miete eine Karenzzeit von einem Jahr. Das bedeutet die Miete muss für dieses Jahr in voller Höhe übernommen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Miete schon im letzten Jahr nicht voll übernommen wurde.

Die Freibeträge für die Anrechnung eines Erwerbseinkommens wurden erhöht. So kann bei einem Einkommen zwischen 520 – 1.000 € ein Anteil von 30 % behalten werden.

Sanktionen erfolgen jetzt nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für 1 Monat um 10%, bei der zweiten für 2 Monate um 20% und bei der dritten für 3 Monate um 30 %.

Es gibt jetzt eine Bagatellgrenze für Rückforderungen: Beträge von unter 50 € darf das Jobcenter nicht mehr zurückfordern.

Jobcenter übernimmt Nachzahlung von Nebenkosten nicht

In diesen Tagen erhalten viele die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr. Gerade aufgrund der stark gestiegenen Heizkosten wird häufig eine Nachzahlung verlangt.

Die Nebenkostenabrechnung sollten Sie umgehend beim Jobcenter einreichen. Falls das Jobcenter die Nachzahlung nicht (vollständig) übernimmt, bestehen für einen Widerspruch gute Erfolgsaussichten.

Denn die Jobcenter begründen die Ablehnung meist damit, dass die Nebenkosten unangemessen hoch seien. Allerdings ist das Jobcenter nach § 22 SGB II in der Regel verpflichtet, die Miete und die Heizkosten vollständig zu übernehmen, falls nicht vorher ein sog. Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde.

Ein solches Kostensenkungsverfahren dauert in der Regel 6 Monate. Es beginnt damit, dass das Jobcenter Ihnen schriftlich mitteilt, das Ihre Miete / Nebenkosten zu hoch sind und Sie auffordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Wohnung zu suchen. Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, darf das Jobcenter nach Ablauf der Frist die Miete / Nebenkosten kürzen.

Hat ein solches Kostensenkungsverfahren bei Ihnen in der Vergangenheit noch nicht stattgefunden, muss das Jobcenter in der Regel auch die neue Nebenkostennachzahlung vollständig übernehmen.

Gerne können Sie uns Ihren Bescheid zur kostenlosen Prüfung übermitteln.

 

 

 

Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung auf Leistungen nach dem SGB II

Nach einem von meiner Kanzlei erstrittenen Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.09.2021 – S 26 AS 1381/20 ist bei der Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung auf Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat der Nachzahlung die Versicherungspauschale von 30 € in Abzug zu bringen.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des BSG zu nachgezahltem Arbeitsentgelt. Danach muss das Jobcenter bei der Anrechnung der Nachzahlung für jeden Monat für den nachgezahlt worden ist den Grundfreibetrag von 100 € in Abzug bringen (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim auf die Konstellation der Nachzahlung von Kindergeld übertragbar.

Auch das BSG selbst scheint diese Ansicht zu vertreten. Denn das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 08.09.2020 – L 7 AS 354/19 noch entschieden, dass die Versicherungspauschale bei einer Kindergeldnachzahlung nicht mehrfach in Abzug zu bringen ist. Dagegen war Revision eingelegt worden und das Jobcenter erkannte den Anspruch nach einem rechtlichen Hinweis des BSG in der mündlichen Verhandlung an (B 4 AS 78/20 R – Terminsbericht).

 

 

Kosten für Stellplatz / Garage sind Kosten der Unterkunft

Häufig kann eine Wohnung nur mit einem Stellplatz oder Garage angemietet werden. Der Stellplatz / die Garage gehört dann zur Wohnung dazu und es gibt dafür auch keinen gesonderten Mietvertrag.

In diesen Fällen aktzeptieren die Jobcenter die zusätzlichen Kosten für Stellplatz / Garage häufig nicht als Kosten der Unterkunft. Vielmehr werden diese herausgerechnet und der Leistungsbezieher muss die Kosten selber tragen.

Dieser Praxis hat das BSG nun mit Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R  einen Riegel vorgeschoben. Danach sind diese Zusatzkosten vom Jobcenter zu übernehmen, wenn Wohnung und Stellplatz / Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz / Garage nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist. Es besteht dann auch keine Pflicht des Leistungsbeziehers, den Stellplatz / die Garage unterzuvermieten.