Häufig werden zunächst vorläufige Leistungen bewillgt, dann kommt die abschließende Festsetzung und das Jobcenter bemerkt, dass eine Überzahlung vorliegt. Jetzt sollen (innerhalb von 2 Wochen!) meist mehrere hundert Euro zurückgezahlt werden.
Bei diesen Bescheiden bitte genau darauf achten, dass das Jobcenter ein Durchschnittseinkommen anrechnet. Dies schreibt § 41 a Abs. 4 SGB II für die allermeisten Fälle zwingend vor!
Nahezu jeder zweite von mir geprüfte Bescheid dieser Art legt entweder überhaupt kein Durchschnittseinkommen zugrunde oder berechnet dies falsch.
Die korrekte Anwendung des Gesetzes führt meist dazu, dass sich der zurückzuzahlende Betrag erheblich verringert oder sogar ganz entfällt.