Nach einem von meiner Kanzlei erstrittenen Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.09.2021 – S 26 AS 1381/20 ist bei der Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung auf Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat der Nachzahlung die Versicherungspauschale von 30 € in Abzug zu bringen.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des BSG zu nachgezahltem Arbeitsentgelt. Danach muss das Jobcenter bei der Anrechnung der Nachzahlung für jeden Monat für den nachgezahlt worden ist den Grundfreibetrag von 100 € in Abzug bringen (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim auf die Konstellation der Nachzahlung von Kindergeld übertragbar.

Auch das BSG selbst scheint diese Ansicht zu vertreten. Denn das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 08.09.2020 – L 7 AS 354/19 noch entschieden, dass die Versicherungspauschale bei einer Kindergeldnachzahlung nicht mehrfach in Abzug zu bringen ist. Dagegen war Revision eingelegt worden und das Jobcenter erkannte den Anspruch nach einem rechtlichen Hinweis des BSG in der mündlichen Verhandlung an (B 4 AS 78/20 R – Terminsbericht).