Zusicherung auch bei Umzug in eine unangemessene Wohnung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 29.09.2020 – L 11 AS 508/20 B ER entschieden, dass die Regelung in § 67 Abs. 3 SGB II, wonach die Miete unter bestimmten Voraussetzungen für 6 Monate als angemessen gilt, auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung gilt.

Dies hat weitreichende Konsequenzen:

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten bei einem erforderlichen Umzug auch dann ein Zusicherung des Jobcenters / Sozialamtes hinsichtlich der Miete für die neue Wohnung, wenn diese Miete über den Angemessenheitsgrenzen liegt. Das Amts muss die Miete dann zunächst in voller Höhe übernehmen. Wird zu Beginn des Bewilligungszeitraums umgezogen, beträgt die Frist 6 Monate. An diese 6 Monate schließt sich dann noch das Kostensenkungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II an, welches nochmals 6 Monate dauern kann. Im günstigsten Fall muss das Amts also die eigentlich unangemessene Miete für 12 Monate übernehmen.

Da die Miete der neuen Wohnung zunächst als angemessen gilt, muss ein auch Kautionsdarlehen gewährt und die Umzugskosten übernommen werden.

Wichtiger Hinweis:

Den Mietvertrag erst unterschreiben, wenn eine Zusicherung hinsichtlich der Miete, der Umzugskosten und der Gewährung eines Kautionsdarlehens beantragt und diese Zusicherungen auch tatsächlich vom Amt erteilt worden sind.