Mehrbedarf bei Durchlauferhitzer

Unter Umständen besteht bei Verwendung eines Durchlauferhitzers oder einer Gastherme für die Warmwassererzeugung ein Anspruch auf Mehrbedarf, der über die Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II hinausgeht.

Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen am 22.05.2019 – L 13 AS 207/18 ZVW entschieden.

Bei einem 1-Personen-Haushalt sei davon auszugehen, dass knapp 1/4 des monatlichen Stromabschlags auf den Durchlauferhitzer entfalle. Liege dieser Betrag über der Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II, bestehe ein zusätzlicher Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe der Differenz.

Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Stromverbrauch des Durchlauferhitzers unangemessen hoch sei.

Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters rechtswidrig!

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 02.04.2019 – L 6 AS 467/17 entschieden, dass die bis zum Jahr 2017 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Göttingen rechtswidrig sind.

Sollte das Jobcenter gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen, erhalten die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, die gegen die Kürzung der Miete geklagt hatten, eine entsprechende Nachzahlung.

Es gibt auch bereits erste Entscheidungen zu den aktuellen Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Göttingen. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren diese schon für nicht anwendbar erklärt (Beschluss vom 11.12.2017 – L 9 AS 883/17 B ER).

Es ist deshalb zu empfehlen, eine Kürzung der Miete durch das Jobcenter nicht hinzunehmen.