Sanktion wegen eines verpassten Termins

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.01.2020 – S 37 AS 13932/16 entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Terminseinladung darauf hingewiesen werden muss, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet (ähnlich schon SG Leipzig, Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER).

War der Termin also um 09:00 Uhr und hat der Leistungsbezieher sich um 15:00 Uhr beim Jobcenter gemeldet, um den Termin nachzuholen, gilt der Termin als nicht verpasst (vgl. § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III).

Wird dies in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden.

Jobcenter muss Kosten für Beseitigung von Bettwanzen übernehmen

Die Kosten für die Beseitigung von Bettwanzen müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Reutlingen, Beschluß vom 13.11.2019 – S 4 AS 2464/19 ER).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Jobcenter sich geweigert, diese Kosten von immerhin 1.700,- € zu tragen und auch der Vermieter wollte nicht zahlen.

Die betroffene alleinerziehende Mutter beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Sie machte geltend, jede Nacht würden Bettwanzen sie und ihre beiden zwei und vier Jahre alten Kinder im Bett anzapfen. Dies sei absolut eklig. Jeden Morgen könnten sie die Bisse zählen und die Blutspuren vom Bettlaken beseitigen.

Das Sozialgericht entschied, die Kosten für die Schädlingsbekämpfung seien als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu tragen. Ein Bettwanzenbefall sein wegen der Gefahr der Weiterverbreitung, der psychischen Belastung und möglicher sozialer Isolierung kein hinnehmbarer Zustand.