Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.01.2020 – S 37 AS 13932/16 entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Terminseinladung darauf hingewiesen werden muss, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet (ähnlich schon SG Leipzig, Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER).
War der Termin also um 09:00 Uhr und hat der Leistungsbezieher sich um 15:00 Uhr beim Jobcenter gemeldet, um den Termin nachzuholen, gilt der Termin als nicht verpasst (vgl. § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III).
Wird dies in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden.