Angemessenheitsfiktion der Kosten der Unterkunft wegen Corona auch bei Umzug
1. Angemessenheitsfiktion von Kosten der Unterkunft während der Corona-Pandemie
Nach § 67 Abs. 3 SGB II galten während der Corona-Pandemie die Kosten für Unterkunft und Heizung unabhängig von deren Höhe für 6 Monate als angemessen. Voraussetzung war lediglich, dass im vorherigen Bewilligungszeitraum noch die tatsächlichen Unterkunftkosten vom Jobcenter übernommen worden waren. Es musste sich also um eine erstmalige Absenkung durch das Jobcenter handeln. Der Grund dafür lag darin, dass die Leistungsbezieher während der Pandemie nicht zum Umzug gezwungen werden sollten.
Diese sogenannte Angemessenheitsfiktion galt für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen hatten.
2. Angemessenheitsfiktion bei einem Umzug
Lange war in der Rechtsprechung streitig, ob die Angemessenheitsfiktion auch dann gilt, wenn der Leistungsbezieher in dieser Zeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht. Die Rechtsfrage hat das BSG mit Urteil vom 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R dahingehend entschieden, dass die Angemessenfiktion auch für diese Fälle gilt.
3. Aktuelle Bedeutung
Viele Mandanten melden sich bei uns, weil das Jobcenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt. Manchmal stellt sich heraus, dass die Mandanten in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 umgezogen sind. In der Regel hatte das Jobcenter damals für den Umzug keine Zusicherung erteilt, weil die Miete unangemessen hoch war. Dabei wurde jedoch durch das Jobcenter übersehen, dass die Angemessenheitsfiktion gemäß § 67 Abs. 3 SGB II auch bei Umzügen zum Tragen kommt.
Dies hat zur Folge, dass das Jobcenter die Miete regelmäßig in tatsächlicher Höhe übernehmen muss, weil es für eine Absenkung an dem erforderlichen Kostensenkungsverfahren fehlt. Gleichzeitig kann rückwirkend für ein Jahr die Nachzahlung der Differenz zwischen der übernommenen und der tatsächlichen Miete verlangt werden.