1. Frist für die Einlegung eines Widerspruchs
Die Frist, innerhalb derer gegen einen Bürgergeldbescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt werden kann, beträgt normalerweise 1 Monat. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheides beim Empfänger.
2. Falsche Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.
Bereits zwei Kammern des Sozialgericht Düsseldorf haben darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Jobcenters deshalb unrichtig ist, weil danach die Übermittlung eines Widerspruchs auf elektronischem Wege nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich sei. Dies entspreche jedoch nicht der Rechtslage nach § 36 a Abs. 2a Nr. 2 a) SGB I, da gemäß dieser Vorschrift ab dem 01.01.2024 nur noch eine einfache elektronische Signatur erforderlich ist.
3. Konsequenzen
Das bedeutet, bei wahrscheinlich allen Bescheiden des Jobcenters aus dem Jahr 2024 beträgt die Widerspruchsfrist nicht 1 Monat, sondern 1 Jahr. Es kann also auch jetzt noch (Stand: 23.09.2024) gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt werden.