Zweckwidrige Verwendung von Betriebskosten- oder Heizkostenabschlägen durch Leistungsbezieher

1. Sachverhalt

Gelegentlich kommt es vor, dass Leistungsbezieher die Abschläge für die Betriebs- oder Heizkosten, die das Jobcenter bewilligt hatte, nicht in voller Höhe an den Vermieter weiterleiten (z.B. aufgrund eines finanziellen Engpasses). Weist die Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters für das Jahr dann eine Nachzahlung aus, weigert sich das Jobcenter häufig diese zu übernehmen. Begründet wird das meist damit, dass es eigentlich gar keine Nachzahlung geben dürfte, wenn der Leistungsbezieher die bewilligten Abschläge in voller Höhe an den Vermieter weitergeleitet hätte. Der Leistungsbezieher sei also quasi „selber schuld“. 

2. Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen

In dem Beschluss vom 10.07.2013 – L 19 AS 1120/13  ist das LSG NRW dieser Argumentation entgegengetreten. Auch in einem solchem Fall sei die Nachzahlung durch das Jobcenter zu übernehmen. Wörtlich führte das Gericht aus: 

„Soweit eine Nachforderung von Betriebs- oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Zweckwidrig verwandte Vorauszahlungen können mit dem Nachforderungsbetrag nicht verrechnet werden.“

3. Empfohlene Vorgehensweise

Gegen den Bescheid des Jobcenters, in dem die Übernahme der Nachzahlung abgelehnt wird, sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser trotz der genannten Rechtsprechung zurückgewiesen, hätte einer Klage vor dem Sozialgericht gute Erfolgsaussichten.