Häufig kann eine Wohnung nur mit einem Stellplatz oder Garage angemietet werden. Der Stellplatz / die Garage gehört dann zur Wohnung dazu und es gibt dafür auch keinen gesonderten Mietvertrag.
In diesen Fällen aktzeptieren die Jobcenter die zusätzlichen Kosten für Stellplatz / Garage häufig nicht als Kosten der Unterkunft. Vielmehr werden diese herausgerechnet und der Leistungsbezieher muss die Kosten selber tragen.
Dieser Praxis hat das BSG nun mit Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R einen Riegel vorgeschoben. Danach sind diese Zusatzkosten vom Jobcenter zu übernehmen, wenn Wohnung und Stellplatz / Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz / Garage nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist. Es besteht dann auch keine Pflicht des Leistungsbeziehers, den Stellplatz / die Garage unterzuvermieten.