1. Typischer Sachverhalt

Grundsätzlich sind Bezieher von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen und auch entsprechende Anträge zu stellen (z.B. Kindergeld, Eltergeld oder Unterhaltsvorschuss). Dementsprechend fordert das Jobcenter häufig dazu auf, solche Leistungen bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.

Dies geschieht in aller Regel dann auch. Allerdings kommt es gelegentlich vor, dass diese vorrangigen Leistungen dann durch die andere Behörde wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Das kann verschiedene Gründe haben, z.B. im Falle von Unterhaltsvorschuss weil der Vater unbekannt ist oder generell einfach deshalb, weil die Mitwirkung aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich war (z.B. Krankheit etc.).

Nachdem der entsprechende Ablehungsbescheid der anderen Behörde beim Jobcenter eingereicht wurde, erlässt das Jobcenter einen Versagungsbescheid und kürzt die Leistungen um den Betrag, den der Leistungsbezieher sonst von der anderen Behörde erhalten hätte.

2. Auffassung der Rechtsprechung

Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist diese Vorgehensweise der Jobcenter rechtswidrig (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19). Eine Versagung von Leistungen durch das Jobcenter ist danach nur möglich, wenn der Antrag bei der anderen Behörde nicht vom Leistungsbezieher, sondern vom Jobcenter selbst gestellt worden ist. Dies ist jedoch meist nicht der Fall.

3. Zu empfehlende Vorgehensweise

Gegen den entsprechenden Bescheid des Jobcenters sollte also in der Regel Widerspruch eingelegt werden. Da das Jobcenter für die Bearbeitung des Widerspruchs nach dem Gesetz drei Monate Zeit hat, ist zur Beschleunigung der Angelegenheit meist noch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht angeraten.