Falls Sie einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten bitte Folgendes beachten:
In den meisten Fällen ergeht dieser, weil Sie erwerbstätig sind. Ein vorläufiger Bescheid ist dann aber nur rechtmäßig, wenn Ihr Einkommen schwankend ist.
Ist das Einkommen jeden Monat gleich hoch, können Sie erfolgreich Widerspruch einlegen, denn es hätte dann ein endgültiger Bescheid ergehen müssen (vgl. Eicher/Luik- Kemper, SGB II, 4. Auflage, § 41a Rdnr. 11).
Der Vorteil ist, dass das Jobcenter bei einem endgültigen Bescheid Leistungen nur unter erschwerten Bedingungen zurückfordern kann und außerdem der Bewilligungszeitraum 12 statt nur 6 Monate beträgt.