Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 entschieden, dass Sanktionen in Höhe von 60% oder 100% des Regelsatzes bei Leistungen nach dem SGB II („Hartz4“) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Außerdem muss auch bei 30%-Sanktionen im Einzelfall geprüft werden, ob eine besondere Härte vorliegt und die Sanktion kann bei Nachholung der verletzten Pflicht vorzeitig beendet werden. Ist die Nachholung unmöglich, reicht es aus, wenn der Leistungsbezieher glaubhaft und ernsthaft versichert, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen.
Die Entscheidung gilt zwar unmittelbar nur für Sanktionen bei über 25-Jährigen, die aufgestellten Grundsätze dürften aber nach unserer Rechtsauffassung bei Sanktionen von unter 25-Jährigen ebenfalls zum Tragen kommen.