Das Landessozialgericht Thüringen hat in einem Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker mit Patronen) in Höhe von insgesamt 500 € erstatten muss, weil dieser für die Online-Unterricht zu Hause benötigt wurde (ähnlich schon LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER).
Geklagt hatte eine 13-jährige Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II bezog. Die Schule hatte geschlossen und der Unterricht fand nur noch online statt. In dem Haushalt der Familie gab sonst nur noch ein internetfähiges Smartphone. Für den Unterricht musste die Schülerin auf eine „Schulcloud“ zugreifen, um sich dort Unterrichtsmaterial zu besorgen.
Das Gericht war der Auffassung, das Smartphone sei aufgrund des kleinen Formats für den Unterricht ungeeignet. Auch sei eine Leihgabe von Computer nebst Zubehör durch die Schule nicht möglich. Die Anschaffung der Geräte sei deshalb zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und der Chancengleichheit zwingend erforderlich.
Tipp:
Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige Kinder sind, kein Computer für den Online-Unterricht zur Verfügung steht (auch keine Leihgabe) und die Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen hat, stellen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung beim Jobcenter. Setzen Sie für die Entscheidung über diesen Antrag eine Frist von zwei Wochen. Sollte der Antrag abgelehnt werden oder innerhalb der Frist keine Reaktion erfolgen, beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.