Für alle von euch die ein Pfändungsschutzkonto haben:

Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2018 – VII ZB 21/17 entschieden, dass Hartz4-Nachzahlungen nicht pfändbar sind. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, dass diese Nachzahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen seien, für die sie gezahlt worden seien. In dem Fall hatte die Leistungsbezieherin im Jahr 2016 eine Nachzahlung von insgesamt 5.584,16 € erhalten, weil im Jahr 2015 über einen Zeitraum von 9 Monaten zu wenig gezahlt worden war.

Ihr müsst also nicht befürchten, dass das Geld gleich weg ist, wenn ihr eine Nachzahlung bekommt und dadurch die Grenze überschritten wird.