Das BSG hat mit Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 05/20 R festgestellt, dass ein Anspruch eines Sozialleistungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen vier Jahre nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides verjährt.
Nur wenn die Behörde nach dem Erstattungsbescheid noch einen Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung erlässt, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren.
Solche Bescheide werden bislang selten erlassen, sodass Erstattungsforderungen des Jobcenters häufig verjährt sein dürften.
Daher berufen sich Jobcenter oft darauf, dass die Mahngebührenbescheide, die sie regelmäßig erlassen, als solche Bescheide zur Feststellung und Durchsetzung der Forderung zu werten seien. Dem hat das BSG nun einen Riegel vorgeschoben. Im Terminsbericht (die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor) heisst es dazu: „Die Mahnung […] einschließlich des Mahngebührenbescheides führten nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergegangen ist.”
Es bleibt also in der Regel bei der vierjährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. eines jeden Jahres ein. Das „angebrochene” Jahr, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, kommt hinzu. Beispiel: Das Jobcenter hat am 15. Juni 2017 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen. Wenn nicht vor dem 31.12.2021 ein Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid ergangen ist (z.B. eine Aufrechnungserklärung), ist die Forderung zum 1. Januar 2022 verjährt. Der Betreffende müsste sich gegenüber dem Jobcenter dann auf Verjährung berufen.