Diesmal hat das Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 29.08.2018 – S 39 AS 102/18 ER der Leistungsbezieherin 399,- € für die Anschaffung eines Notebooks zugesprochen, weil sie dieses für die Schule benötigte.
Wenn eure schulpflichtigen Kinder auch einen entsprechenden Bedarf haben: Achtet bitte darauf, dass ihr den Computer erst nach Bewilligung des Antrags auf Kostenerstattung anschafft. Wird der Antrag abgelehnt, solltet ihr dagegen Widerspruch einlegen und gleichzeitig einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen.