Jetzt hatte ich schon den zweiten Mandanten, der gegen einen Bescheid des Jobcenters schon vor längerer Zeit selbst Widerspruch eingelegt hatte und das Jobcenter den Widerspruch einfach in der Akte „vergammeln“ ließ ohne ihn zu bearbeiten.

Das Mittel der Wahl heisst in solchen Fällen „Untätigkeitsklage“. Kann bereits drei Monate nach Zugang des Widerspruchs erhoben werden und ist allein aufgrund der nicht erfolgten Bearbeitung begründet. Dann geht es meist ganz fix.