Erstausstattung für die Wohnung
Ein häufiger Fall in unserer Kanzlei: Das Geld für eine Erstaustattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wird nur als Darlehen bewilligt, weil von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen wird.
Oft ist es aber so, dass selbst dann eine Erstausstattung vorliegt, wenn schon mal eigene Möbel vorhanden waren, diese aber durch besondere Umstände verloren gegangen sind. Von der Rechtsprechung anerkannt wurden insoweit z.B. die Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haftstrafe oder Scheidung und der Verlust der Einrichtung durch einen Wohnungsbrand oder infolge einer psychischen Erkrankung (vgl. Münder, § 24 SGB II, Rdnr. 27).
Einen entsprechenden Bescheid können Sie bis zu 1 Jahr rückwirkend überprüfen lassen.