Das Sozialgericht Gießen hat ein wichtiges Urteil getroffen:

Auch Bezieher von Hartz4 dürfen ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen, wenn ihnen die Tätigkeit körperlich und geistig nicht zugemutet werden kann.

Eine Sanktion darf auf diese Kündigung dann nicht gestützt werden!

Vor der Kündigung solltest du aber nachfragen, ob andere Aufgaben für dich zu Verfügung stehen.

(SG Gießen, Urteil vom 28.11.2017 – S 22 AS 734/16)