Wie das Landessozialgericht Sachsen kürzlich bestätigt hat, darf eine Sanktion wegen eines verpassten Meldetermins nur verhängt werden, wenn die Einladung den Leistungsbezieher nachweisbar erreicht hat. Beweisen muss dies das Jobcenter (Urteil v. 28.05.2020 – L 3 AS 64/18).