Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 – L 11 AS 349/17 muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher gesondert übernehmen. Diese sind in der Pauschale für die Schulbeihilfe (§ 28 Abs. 3 SGB II) nicht enthalten.

Ich halte diese Entscheidung für außerordentlich wichtig. Es kann nicht hingenommen werden, dass gute Leistungen in der Schule daran scheitern, dass mangels finanzieller Mittel die notwendigen Bücher nicht beschafft werden können.