Nun hat es erfreulicherweise auch das Bundessozialgericht entschieden (Urt. v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R):
In den Bundesländern, wo die Schulbücher selbst angeschafft werden müssen, werden die Kosten vom Jobcenter als Zuschuss übernommen.
In den Regelbedarfen sei zwar ein Betrag für Schulbücher enthalten, dieser sei jedoch mit 3 € / Monat nicht ausreichend, wenn in dem Bundesland keine Lernmittelfreiheit gelte.
Der Anspruch ergebe sich dann aus § 21 Abs. 6 SGB II, da ein unabweisbarer besonderer Bedarf bestehe.