Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 26.05.2020 – L 11 AS 793/18 entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung der notwendigen Berufskleidung übernehmen muss.

Geklagt hatte ein damals 17-jähriger Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Für die Ausbildung zum Koch benötigte er eine „Bekleidungsgarnitur“ für 115 Euro. Diese Summe wollte der Schüler erstattet bekommen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der 17-Jährige bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten habe, weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter nun zur Übernahme der Kosten. Nach Angaben des Gerichts erhält ein hilfebedürftiger 17-Jähriger eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Das notwendige Geld für die Berufskleidung lasse sich davon nicht ansparen, daher liege eine „offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung“ vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Berufskleidung werde nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Die Lücke müsse vom Gericht geschlossen werden.