Eine Eingliederungsvereinbarung ist nur rechtmäßig wenn sie im Gegenzug für dort festgelegte Bewerbungsbemühungen eine verbindliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten durch das Jobcenter enthält.

Ist dies nicht der Fall, kann auf die Vereinbarung auch keine Sanktion gestützt werden!

(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 07.11.2017 – L19 AS 1842/17 B ER)