Bettlägerigkeitsbescheinigung bei verpasstem Termin

Wurde ein Termin beim Jobcenter durch den Leistungsbezieher nicht wahrgenommen, verlangen die Jobcenter regelmäßig die Vorlage einer sog. Bettlägerigkeitsbescheinigung, eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht akzeptiert.
Wie das Sozialgericht Hildesheim mit Urteil vom 14.07.2020 – S 38 AS 1417/17 jedoch entschieden hat, ist ein solcher Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens rechtswidrig, weil eine Krankheit auch anders nachgewiesen werden kann (z.B. durch Zeugen). Das Gericht hob die Sanktion deshalb auf.

Corona-Soforthilfen dürfen nicht angerechnet werden

Wie das Sozialgericht Leipzig in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, sind Corona-Soforthilfen weder als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II noch als Betriebseinnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 ALG II-VO zu berücksichtigen (SG Leipzig, 27.05.2020 – S 24 AS 817/20 ER).

Jobcenter muss Berufskleidung für Schüler zahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 26.05.2020 – L 11 AS 793/18 entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung der notwendigen Berufskleidung übernehmen muss.

Geklagt hatte ein damals 17-jähriger Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Für die Ausbildung zum Koch benötigte er eine „Bekleidungsgarnitur“ für 115 Euro. Diese Summe wollte der Schüler erstattet bekommen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der 17-Jährige bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten habe, weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter nun zur Übernahme der Kosten. Nach Angaben des Gerichts erhält ein hilfebedürftiger 17-Jähriger eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Das notwendige Geld für die Berufskleidung lasse sich davon nicht ansparen, daher liege eine „offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung“ vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Berufskleidung werde nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Die Lücke müsse vom Gericht geschlossen werden.

 

Pandemiebedingter Mehrbedarf

Schulpflichtige Kinder im Leistungsbezug haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Tablets, wenn ein solches wegen des Coronavirus für den digitalen Unterricht zu Hause benötigt wird (LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER).

Wenn Sie einen solchen Bedarf haben, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

1. Besorgen Sie sich von der Schule eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass Ihr Kind einen Laptop /Tablet für den Unterricht benötigt.

2. Stellen Sie beim Jobcenter einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Laptops / Tablets und legen Sie die Bescheinigung der Schule dazu.

3. Falls der Antrag trotzdem abgelehnt wird, beantragen Sie beim örtlichen Amtsgericht Beratungshilfe und melden sich dann bei uns (Beachte: die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat nach Zugang des Bescheids).