Wurde ein Termin beim Jobcenter durch den Leistungsbezieher nicht wahrgenommen, verlangen die Jobcenter regelmäßig die Vorlage einer sog. Bettlägerigkeitsbescheinigung, eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht akzeptiert.
Wie das Sozialgericht Hildesheim mit Urteil vom 14.07.2020 – S 38 AS 1417/17 jedoch entschieden hat, ist ein solcher Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens rechtswidrig, weil eine Krankheit auch anders nachgewiesen werden kann (z.B. durch Zeugen). Das Gericht hob die Sanktion deshalb auf.