Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 29.06.2017 – Aktenzeichen: L 7 AS 607/17 – entschieden, dass die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% des Hartz IV-Regelbedarfs rechtswidrig ist. Die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sei nicht anwendbar.

Diese Aufrechnung ist auch auch beim Jobcenter Göttingen gängige Praxis! Ich rate deshalb, gegen jeden Bescheid, in dem eine solche Aufrechnung erklärt wird, umgehend Widerspruch einzulegen.