Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 02.04.2019 – L 6 AS 467/17 entschieden, dass die bis zum Jahr 2017 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Göttingen rechtswidrig sind.

Sollte das Jobcenter gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen, erhalten die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, die gegen die Kürzung der Miete geklagt hatten, eine entsprechende Nachzahlung.

Es gibt auch bereits erste Entscheidungen zu den aktuellen Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Göttingen. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren diese schon für nicht anwendbar erklärt (Beschluss vom 11.12.2017 – L 9 AS 883/17 B ER).

Es ist deshalb zu empfehlen, eine Kürzung der Miete durch das Jobcenter nicht hinzunehmen.