Bundestag und Bundesrat haben wegen der Corona-Krise wichtige Änderungen des SGB II beschlossen (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, S. 575):
– Wenn der Bewilligungszeitraum in der Zeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 31. August 2020 endet, ist für die Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse von Amts wegen weiterbewilligt
– Die Vermögensprüfung entfällt für sechs Monate, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Dies wird vermutet, wenn der Leistungsbezieher im Erstantrag erklärt, dass er kein erhebliches Vermögen besitzt
– Es werden für sechs Monate auch die unangemessenen Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten) übernommen, es sei denn diese wurden schon im vorherigen Bewilligungszeitraum nicht vollständig anerkannt